Grundstücksteilung - Zerlegung

Zerlegung ist die Vorstufe zur Grundstücksteilung

Die Zerlegung eines Flurstücks setzt in der Regel eine örtliche Vermessung voraus. Diese Vermessung wird nach den Angaben des Antragstellers (Grundstückseigentümer) von uns ausgeführt.

Wir erstellen anschließend Vermessungsschriften in analoger und digitaler Form, die wir an das Amt für Bodenmanagement (früheres Katasteramt) abgeben. Aufgrund dieser Unterlagen führt das Amt die Katasterunterlagen fort und dokumentiert dies in einer sogenannten Fortführungsmitteilung. Aus dieser Fortführungsmitteilung ist die Veränderung der Grundstücke hinsichtlich deren Form und Größe erkennbar.

Ein Auszug dieser Fortführungsmitteilung geht direkt an das Grundbuchamt, weitere Ausfertigungen erhält der Antragsteller, Eigentümer und der Notar.

Soll ein Eigentumswechsel der neu gebildeten Flurstücke erfolgen, bereitet der Notar auf Grundlage dieser Fortführungsmitteilung einen Kaufvertrag vor.

Begriffserklärung: Die „Teilung“ im Kataster wird als Zerlegung bezeichnet – erst die Eintragung der zerlegten Flurstücke in das Grundbuch wird als Teilung des alten Grundstückes bezeichnet.

Durch die am 7. Juli 2018 in Kraft getretene Novelle der Hessischen Bauordnung (HBO) hat die bauordnungsrechtliche Teilungsgenehmigung wieder Eingang in die HBO gefunden (§7 HBO). Neben einem Antrag bei der Bauaufsichtsbehörde besteht nunmehr auch die Möglichkeit, ein Negativzeugnis oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bei einer Vermessungsstelle zu beantragen. Wir beraten Sie gerne hinsichtlich einer sinnvollen und günstigsten Vorgehensweise und erstellen für Sie auf Wunsch die erforderlichen Antragsunterlagen.

Die Arbeiten werden nach der Kostenordnung für das öffentliche Vermessungswesen in Hessen abgerechnet.
link: [https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/?docId=jlr-MWVLVwKostOHE2013rahmen]

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