Amtliche Gebäudeeinmessung (Hauseinmessung)

Das Hessische Vermessungs- und GeoInformationsgesetz verpflichtet im §21 alle Eigentümer bauliche Veränderungen (Neubauten, Anbauten) einmessen zu lassen. Diese Einmessung wird durch uns vorgenommen und häuslich bearbeitet. Die hierbei erstellten Unterlagen werden digital an das Amt für Bodenmanagement (ehemaliges Katasteramt) gesendet und von dort in die amtlichen Katasterkarten übernommen.
Ziel dieser gesetzlichen Vorgabe ist die permanente Aktualisierung des Katasterkartenbestandes.

Aus dieser Einmessung heraus können zudem folgende Unterlagen für den Bauherrn abgeleitet werden:

  • Einmessungsbescheinigung für die Bauaufsicht
  • Nachweis für die finanzierende Bank, dass ein Gebäude auf dem Grundstück steht (Kartenauszug oder Grenzinnehaltungsbescheinigung)

Gesetzlichen Grundlage

Merkblatt Gebaeudeeinmessungspflicht

Merkblatt Gebaeudeeinmessungspflicht

Die Arbeiten werden nach der Kostenordnung für das öffentliche Vermessungswesen in Hessen abgerechnet. Der Kostenbescheid für die Gebäudeeinmessung ist vom Gebäudeeigentümer zu tragen.

Haben Sie Fragen? Dann rufen Sie uns unter: 06051/92600 an, oder schreiben Sie uns eine Nachricht .